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   BSG, 17.08.1967 - 8 RV 703/65   

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BSG, 17.08.1967 - 8 RV 703/65 (https://dejure.org/1967,10289)
BSG, Entscheidung vom 17.08.1967 - 8 RV 703/65 (https://dejure.org/1967,10289)
BSG, Entscheidung vom 17. August 1967 - 8 RV 703/65 (https://dejure.org/1967,10289)
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  • BSG, 30.10.1957 - 8 RV 47/56

    Erfordernis der Prüfung, ob eine Verschlimmerung des Leidens noch als

    Auszug aus BSG, 17.08.1967 - 8 RV 703/65
    sachen festgestellt werden; aus denen sich der Anteil eina" Verschlimmerung an dem gesamten Leidenszustand ergibt° Die Anerkennung 1.50 der Verschlimmerung bedeutet, daß das Leiden nicht mit allen seinen Folgen Schädigungsfolge ist, sondern nur der Teil, der dem Einfluß des Wehrdienstes auf das Leiden und seinem späteren Verlauf zuzurechnen ist, Bei dieser Rechtslage (s° dazu BSG 6, 87; 7, 56; 11, 161) wäre die Frage, ob das im Prozeßvergleich vom 290 Juli 1955 als Schädigungsfolge i"S° der Verschlimmerung anerkanntex Bronchialasthmaleiden zu einem späteren Zeitpunkt auf einen Leidenszustand richtunggebcnd" oder nicht richtunggeb0ndl (abgegrenzt) eingewirkt haben würde, stets neu zu prüfen, Wenn das VersorgA auf den Rentenerhöhungsentrag vom 293 Juni 1955wegen der Mitteilung des Jesundheitsamts Grevenm broich vom 50 Dezember 1955 trotzdem im Neufeststellungsbescheid vom 240 Dezember 1955 die Leifensbezeichnung dahin gefaßt hat, daß Bronchialasthma der.
  • BSG, 15.12.1959 - 10 RV 1326/56

    Beschwerung des Klägers - Schädigungsfolgen - Urteilsformel der Abgegrenztheit

    Auszug aus BSG, 17.08.1967 - 8 RV 703/65
    nur noch "LS° einmaligen, nicht richtunggebenden Verschlimmerung" anerkannt bleibt, so ist, wie das Bundessozialgericht (BSG) in dem angeführten Urteil in BSG 11, 161, ausgesprochen hat, eine solche Feststellung mit dem.BVG nicht vereinbar° Eine derartige neue Leidensbezeichnung "einmalige nicht richtunggebbndei Verschlimmerung" könnte geeignet sein, die Versorgungsverwaltung zu bestimmen, im Zweifel eine weitere Verschlimmerung allein auf Grund der vorgenommenen Abgrenzung abzulehnen" Sie belastet daher den Kläger, Damit wäre dieser einschränkende Zusatz schon aus diesen Gründen mit dem Gesetz nicht vereinbar, Es kommt im übrigen vorliegend auch nicht darauf daß4 an,.
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